Redaktioneller Kodex
§ 1
Die Redaktion der RehaScout GmbH (im Folgenden "Redaktion" genannt) ist dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Die Redaktion steht ein für parlamentarische, gewaltenteilende und rechtsstaatliche Demokratie. Die Redaktion tritt für eine freiheitliche und soziale Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung ein und lehnt Gewalt als Mittel zur Erreichung politischer, sozialer oder gesellschaftlicher Ziele ab. Die Redaktion setzt sich insbesondere für die Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung ein.
§ 2
(1) Die Redaktion versteht ihr Angebot als journalistisches Informationsangebot. Sie berichtet unabhängig, unbeeinflusst und frei von politischen oder wirtschaftlichen Interessen des eigenen Unternehmens oder Dritter. Ihr Ziel ist es, einen möglichst hohen Lesernutzen zu stiften. Sie sieht dazu als unabdingbare Voraussetzung ihre journalistische Unabhängigkeit, die wiederum ihre Glaubwürdigkeit begründet. Die Mitglieder der Redaktion verpflichten sich, ihren Möglichkeiten entsprechend diese Unabhängigkeit zu wahren.
(2) Die Redaktion fühlt sich der Wahrung des freien Informationsaustauschs über das Internet verpflichtet. Aktivitäten, die zu einer Reglementierung oder Einschränkung der Freiheiten im Internet führen könnten, werden von der Redaktion abgelehnt, sofern sie nicht zur Wahrung von Grundsätzen dienen, wie sie vor- oder nachstehend beschrieben sind.
(3) Die Redaktion bemüht sich, für ihre definierte Zielgruppe die jeweils interessantesten Angebote und Kooperationspartner zusammenzustellen, wobei die journalistische Qualität und Glaubwürdigkeit des Gesamtangebots oberste Priorität hat.
§ 3
Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktion und den damit verbundenen Privilegien erkennen die Mitglieder der Redaktion ihre besondere Verantwortung gegenüber ihren Rezipienten und der Gesellschaft an.
(1) Die Berichterstattung dient der Information und hat wahrheitsgemäß zu erfolgen. Wertungen des Journalisten müssen als solche eindeutig zu erkennen sein.
(2) Von der Berichterstattung betroffene Personen oder Organisationen müssen Gelegenheit haben, sich vor einer Veröffentlichung zu eventuellen Vorwürfen äußern zu können.
(3) Die Redaktion trägt dafür Sorge, dass auch im Falle besonderen Termindrucks Interviews vom Gesprächspartner mündlich oder schriftlich autorisiert werden.
(4) Unterläuft einem Mitglied der Redaktion trotz gewissenhafter Recherche ein Fehler, so hat er diesen unaufgefordert und unverzüglich zu berichtigen und darauf hinzuweisen.
(5) Die Mitglieder der Redaktion fühlen sich qualitativ hochwertigem Journalismus verpflichtet. Eine Sensationsberichterstattung, bei der sensationsheischende Darstellung von Gewalt, Katastrophen, persönliche Tragödien oder Sexualität zu Lasten von Sorgfalt und Objektivität im Vordergrund steht, lehnen sie ab.
(6) Beinhaltet die Berichterstattung Gerüchte, die nicht verifiziert werden können, müssen diese als solche gekennzeichnet werden.
(7) Die Darstellung medizinischer Neuerungen sollte so nüchtern gehalten werden, dass sie bei Patienten keine daraus folgende unbegründete Hoffnung auf Heilung weckt. Außerdem sollen durch Berichterstattung keine unbegründeten Befürchtungen hinsichtlich einer negativen Entwicklung einer Erkrankung oder einer Krankheit geweckt werden.
(8) Die Mitglieder der Redaktion achten die Persönlichkeitsrechte und wägen zwischen deren Schutz und einem eventuell begründeten öffentlichen Interesse genau ab.
(9) Die Mitglieder der Redaktion garantieren die Anonymität ihrer Informanten und schützen diese vor eventuellen Sanktionen.
§ 4
(1) Die Mitglieder der Redaktion verpflichten sich zu umfassender und gründlicher Recherche.
(2) Die Redaktion stellt sicher, dass PR-Material für Bild-, Ton- und Videoangebote als solches gekennzeichnet wird, dass gelinkte Seiten und Internet-Quellen einer der üblichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Prüfung unterzogen werden. Links auf Seiten mit rein werblichem Inhalt werden nur insofern gelegt, als es der Information des Nutzers dienlich oder direkter Gegenstand der Berichterstattung ist.
(3) Recherchequellen sind – soweit sie nicht die Anonymität eines Informanten gefährden – dem Rezipienten in der Berichterstattung zu nennen.
§ 5
(1) Der Pressekodex fordert Verleger und Redakteure in Ziffer 7 zu einer klaren Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken auf und weist auf die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen für bezahlte Veröffentlichungen hin. Die Redaktion fühlt sich dieser Forderung verpflichtet und stellt sicher, dass eine Trennung von Anzeigen und Redaktion gewahrt wird. Anzeigen dürfen durch ihre Gestaltung – insgesamt oder durch beherrschende Komponenten – nicht den Eindruck erwecken, sie seien ein redaktioneller Bestandteil. Die Redaktion entzieht sich inhaltlichen Einflussversuchen von Anzeigenkunden oder interessierten Dritten und trifft keine Absprachen, die ihre journalistische Unabhängigkeit beeinträchtigt.
(2) Die Redaktion legt ihre Kooperationspartner offen. Es wird eine ständig aktualisierte Liste der Kooperationspartner veröffentlicht. Damit soll dem Nutzer transparent gemacht werden, ob hinter einem gegebenen Angebot auf dem RehaScout die Redaktion oder Partner stehen. Die Redaktion stellt sicher, dass die Berichterstattung unbeeinflusst von den Interessen jedweden Partners erfolgt.
(3) Die Mitglieder der Redaktion versichern, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen beeinflusst werden. Schon der Anschein, dass die Entscheidungsfreiheit der Redaktion durch die Einflussnahme Dritter beeinträchtigt werden könnte (Einladungen, Geschenke etc.), ist deshalb zu vermeiden. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit Recherchen stehen, übernimmt die Redaktion. Ausnahmen sind ausdrücklich von der Chefredaktion zu genehmigen.
(4) Freie Journalisten, die für die Redaktion arbeiten, können gleichzeitig PR-Aufträge annehmen. Sie sind sich jedoch im Klaren darüber, dass sie zwischen PR-Auftraggeber und dem journalistischen Auftrag der Redaktion strikt trennen müssen.
Hallbergmoos, im März 2010
