Arbeiten mit Behinderung
Gespräch mit Arbeitgeber
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Wie sage ich es meinem Arbeitgeber?

Eine Behinderung - hervorgerufen durch eine chronische Krankheit oder einen Unfall - wirkt sich vielfach auch auf das Arbeitsleben der Betroffenen aus. Sie muss aber nicht zwingend zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Doch wie mit der neuen Situation umgehen? Muss der Arbeitgeber über das Handicap informiert werden?

 

Informationspflicht?

Arbeitnehmer mit einer festgestellten Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer sind verpflichtet ihre Behinderung ihrem Arbeitgeber offen zu legen, wenn sich diese auf ihre Tätigkeit und Arbeitsleistung auswirkt oder sie selbst oder andere durch das Handicap gefährdet werden könnten. Solange Arbeitnehmer aber alle im Arbeitsvertrag aufgeführten Aufgaben und Pflichten erfüllen können, müssen sie ihren Arbeitgeber nicht zwingend über ihre Behinderung in Kenntnis setzen.

Den Arbeitgeber trotzdem über die Behinderung zu informieren, kann aber auch Vorteile haben. So können Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung besondere Rechte in Anspruch nehmen (z. B. Zusatzurlaub).

Ein ausführliches Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Behinderung kann auch helfen, schon im Vorfeld Konflikte zu vermeiden und Vorurteilen zu begegnen. Alle Seiten wissen dann Bescheid, welche Auswirkungen eine Behinderung auf die Arbeitsleistung hat - oder eben nicht hat. Gegebenenfalls können Arbeitsaufgaben oder Arbeitsplatzausstattung auch an die neue Bedürfnislage angepasst werden.

Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und gleichgestellte Arbeitnehmer gilt übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zuvor über die Behinderung informiert wurde oder nicht. Beim Erhalt der Kündigung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber umgehend über die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung in Kenntnis setzen.

 

Unterstützung organisieren

Wer unsicher ist, wie ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zum Thema Behinderung aussehen könnte, dem sei empfohlen sich zunächst an die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat oder Personalrat im Betrieb wenden. Auch Integrationsfachdienste (mit dem Schwerpunkt Begleitung) beraten zum Thema.

Zum Nachweis für die Behinderung beim Arbeitgeber reicht der Schwerbehindertenausweis oder der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit.

 

Auswirkungen für den Arbeitgeber

Wenn Arbeitgeber nicht über die Schwerbehinderung/Gleichstellung ihrer Mitarbeiter informiert sind, kann sich dies finanziell nachteilig für den Betrieb auswirken: Unternehmen sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern mit Behinderung zu beschäftigen. Erfüllen sie die vorgegebene Beschäftigungsquote nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Basis der Berechnung sind jeweils die vom Arbeitgeber selbst gemeldeten Mitarbeiter mit Schwerbehinderung/Gleichstellung. Dieser kann aber nur jene Mitarbeiter angeben, von denen er weiß, dass sie schwerbehindert/gleichgestellt sind. (CS)

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012

Im Urteil (AZ 6 AZR 553/10) geht das Bundesarbeitsgericht der Frage nach, ob umgekehrt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung fragen darf und entscheidet: Ja, diese Frage ist bei einem mindestens sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig. Denn dann tritt der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung in Kraft - mit besonderen Pflichten für den Arbeitgeber. Und diesen soll der Arbeitgeber auch nachkommen können.

Entsprechend muss der Arbeitnehmer die Frage auch wahrheitsgemäß beantworten. Eine falsche Antwort kann dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess nicht mehr auf sein besonderes Kündigungsrecht berufen kann. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist denkbar, wenn durch die Falschbeantwortung das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört wurde.

Ob die Frage nach einer vorliegenden Schwerbehinderung allerdings auch bereits im Vorstellungsgespräch gestellt werden darf, wurde vom Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärt.

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