Ersatzpflege

Auch pflegende Angehörige haben Anspruch auf Urlaub

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Gegenwärtig sind laut Angaben des Gesundheitsministeriums rund 2,3 Millionen Menschen pflegebedürftig. Davon werden gut zwei Drittel von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt.

Doch was tun, wenn der Pflegende verhindert ist, ein Arztbesuch fällig wird, ein wichtiger Termin ansteht, Besorgungen zu erledigen sind oder er einfach mal eine Auszeit braucht…?

 

Auch pflegende Angehörige haben Anspruch auf Urlaub
Grundsätzlich gilt: Ist die Pflegeperson verhindert – egal aus welchem Grund – tritt die Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) in Kraft. Wird sie zum ersten Mal in Anspruch genommen muss eine Pflege im häuslichen Umfeld von mindestens 6 Monaten vorangegangen sein. Den Beginn der Pflege setzen die Pflegekassen in der Regel mit der Einstufung in eine Pflegestufe an.

 

Die Pflegekasse kommt für die Kosten auf
Steht eine Ersatzpflege an, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr – unabhängig davon, ob sie am Stück oder aufgesplittet wahrgenommen wird. Sie sollte vorab beantragt werden, kann aber in Ausnahmefällen noch rückwirkend geltend gemacht werden. Aktuell werden pro Kalenderjahr maximal 1.510 Euro gewährt, 2012 steht eine Erhöhung der Summe um 40 Euro an. Allerdings nur, wenn ein Außenstehender die Ersatzpflege übernimmt. Springt ein anderer Angehöriger ein, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird lediglich das Pflegegeld bezahlt. In diesem Fall kommt jedoch die Pflegekasse für mögliche Zusatzkosten wie Anfahrt, Verdienstausfall oder Kinderbetreuung auf. Kost und Logis sind von der Pflegeperson selbst zu tragen.

 

Auch stundenweise Ersatzpflege ist möglich
Fällt die Pflegeperson nur für wenige Stunden aus, kann auch in diesem Fall Ersatzpflege geltend gemacht werden. Wird sie weniger als 8 Stunden am Tag erbracht, wirkt sich das nicht auf die Höchstdauer aus.

 

Bei kritischen Fällen hilft die Kurzzeitpflege
Ist eine intensive Pflege von Nöten, macht die Kurzzeitpflege Sinn. Der Betroffene kann bei gleicher Dauer und Geldleistung wie der Ersatzpflege im häuslichen Umfeld in einer anerkannten Pflegeeinrichtung vorübergehend vollstationär untergebracht werden. Eine offizielle Liste solcher Einrichtungen existiert bislang leider nicht, jedoch bietet die Lebenshilfe auf ihrer Homepage eine Aufstellung sortiert nach Bundesländern an. (AW)

 

Kuren für pflegende Angehörige

Wenn die Pflege zur Belastung wird

Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person verlangt dem pflegenden Angehörigen oft viel Kraft und Ausdauer ab. Diese Dauerbelastung kann erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit zur Folge haben. Doch eine Kur kann Linderung schaffen.

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Ersatzpflege: Die gesetzliche Grundlage

Fällt der pflegende Angehörige aus diversen Gründen aus, besteht beim Pflegebedürftigen Anspruch auf Ersatzpflege. Geregelt wird dies in Paragraph 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Wortlaut dieser Maßnahme lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".

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